Zu § 631 BGBZur Abgrenzung zwischen unentgeltlicher Akquisition und vertraglich zu vergütender Tätigkeit
OLG Celle, Hinweisbeschl. v. 07.03.2011 -
I. Das Urteil nimmt Stellung dazu,
wann ein Architekt unentgeltliche Akquisitionsleistungen erbringt und wann von einer Vergütungsvereinbarung ausgegangen werden kann.
II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:
"Die Abgrenzung zwischen unentgeltlicher Akquisition und vertraglich zu vergütender Tätigkeit ist fließend und im Einzelfall schwierig. Aus dem Tätigwerden des Architekten allein kann noch nicht der Abschluss eines Vertrages hergeleitet werden; dessen Zustandekommen hat der Architekt vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen. Das Zustandekommen eines Architektenvertrags richtet sich nicht nach der HOAI und den danach abgerechneten Leistungen, sondern nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts."
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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