Zu §§ 2, 97 UrhG

Zu §§ 2, 97 UrhGZur Urheberrechtsfähigkeit der Architektenleistung

OLG Celle, Urt. v. 02.03.2011 - 14 U 140/10 BauR 2011, 1187 = IBR 2011, 276 = IBR 2011, 277

I. Das Urteil nimmt Stellung dazu,

wann Entwurfspläne für ein Bauwerk urheberrechtlich geschützt sein können und wann von einem Nachbaurecht des Bauherrn ausgegangen werden kann.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Ob Entwurfspläne für ein Bauwerk urheberrechtlich geschützte, persönliche geistige Schöpfungen i.S.d. §§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 7, 2 Abs. 2 UrhG sind, hängt vom jeweiligen Werk ab. Entscheidend für die Urheberrechtsschutzfähigkeit der Architektenleistung ist der Grad der Individualität der Leistung. Sie muss sich von der Masse des durchschnittlichen, üblichen und alltäglichen Bauschaffens abheben und nicht nur das Ergebnis eines rein handwerklichen routinemäßigen Schaffens darstellen ("Gestaltungshöhe"). 2. In der Regel ist im Bereich der Entwurfsplanung noch nicht von einem Nachbaurecht auszugehen. Erst dann, wenn der Architekt auch die Genehmigungsplanung erstellt hat und ihm die Vorlage bei der Genehmigungsbehörde übertragen worden ist, ist davon auszugehen, dass ein Nachbaurecht mit übertragen wurde."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: