Zu §§ 823, 906 Abs. 2 Satz 2, § 1004 BGB

Zu §§ 823, 906 Abs. 2 Satz 2, § 1004 BGB Zur Bauunternehmerhaftung für Nachbarschäden ohne Verschulden

BGH, Urt. v. 16.07.2010 - V ZR 217/09 IBR 2009, 629 = BauR 2010, 1810 = NJW 2010, 3158

I. Das Urteil nimmt Stellung zu

der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Bauunternehmen für eingetretene Schäden am Nachbargrundstück haftet.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Kommt es im Rahmen von Bauarbeiten an einem Nachbarhaus zu Rissbildungen, so ist der Bauunternehmer nicht zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet, wenn ihm bei den Bauarbeiten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit im Hinblick auf zu beachtende Sorgfaltsanforderungen zur Last fallen. 2. Der Bauunternehmer haftet auch nicht unter dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruches. Dieser richtet sich vielmehr gegen den Eigentümer des Grundstücks, von dem die Störungen ausgehen, regelmäßig also gegen den Bauherrn."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: