Zu §§ 635, 638 BGB a.F.Sachwaltereigenschaft des Architekten nur bei umfassender Beauftragung
BGH, Urt. v. 23.07.2009 - VII ZR 134/08 IBR 2009,
I. Das Urteil nimmt Stellung dazu,
dass nur der umfassend - also regelmäßig mit Objektüberwachung und Objektbetreuung - beauftragte Architekt Sachwalter des Bauherrn ist mit der Folge, dass die Grundsätze zur Sekundärhaftung nicht auf den lediglich planenden Architekten angewendet werden können.
II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:
"Die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze sind nicht auf einen Architekten anwendbar, der lediglich mit den Aufgaben der Grundlagenermittlung bis zur Vorbereitung der Vergabe (Leistungsphasen 1-6 des § 15 Abs. 2 HOAI) beauftragt worden ist (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 11.01.1996 - VII ZR 85/95, BauR 1996, 418 = ZfBR 1996, 155)."
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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