Zu § 640 Abs. 2 BGB a.F.

Zu § 640 Abs. 2 BGB a.F.Konkludente Abnahme der Tragwerksplanung

BGH, Urt. v. 25.02.2010 - VII ZR 64/09

IBR 2010, 279, 280

I. Das Urteil nimmt Stellung dazu,

unter welchen Voraussetzungen eine konkludente Abnahme von Leistungen der Tragwerksplanung erfolgen kann und welche Auswirkungen diese auf den Erfüllungsanspruch des Bestellers hat.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

"Die konkludente Abnahme der Tragwerksplanung kann darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung, Bezahlung der Rechnung des Tragwerksplaners und mehrere Monate nach Einzug in das nahezu fertig gestellte Bauwerk keine Mängel der Tragwerksplanung rügt.

2.

Auch bei einer konkludenten Abnahme kommt es gemäß § 640 Abs. 2 BGB zu einem Rechtsverlust, wenn der Besteller sich die Rechte wegen der ihm bekannten Mängel nicht vorbehält.”

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: