Zu §§ 650b, 650c; 2 Abs. 5, 6; 6 Abs. 6 VOB/B

Zu §§ 650b, 650c; 2 Abs. 5, 6; § 6 Abs. 6 VOB/B

Der Auftragnehmer muss die von ihm für geänderte oder zusätzliche Leistungen verlangte Vergütung abschließend angeben; auf diese Angabe muss sich der Auftraggeber verlassen können, weshalb ein zusätzlicher im Angebot nicht enthaltener Bauzeitennachtrag ausscheidet. Anderes gilt nur, wenn der Auftragnehmer einen Vorbehalt anmeldet.

OLG München, Urt. v. 26.09.2017 - 28 U 2834/09

BGH, Beschl. v. 15.01.2020 - VII ZR 249/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

IBR 2020, 392

I. Das Urteil des OLG München nimmt Stellung zu der Frage,

ob dann, wenn der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber vereinbarte Zusatzleistungen (Nachträge) ausführt, dieser Ansprüche wegen zeitlicher Verzögerung des Bauvorhabens (sog. Bauzeitennachträge) zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung für die Nachträge geltend machen kann.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Der Auftraggeber darf, wenn ihm ein ausdrückliches Nachtragsangebot wegen geänderter oder zusätzlicher Leistungen vorgelegt wird, davon ausgehen, dass der Auftragnehmer alle mit der Durchführung der Nachtragsarbeiten verbundenen Kosten - also auch solche wegen nachtragsbedingter Verzögerungen - in sein Nachtragsangebot einkalkuliert hat.

2.