Zu §§ 641 Abs. 1, 320 Abs. 1 BGB

Zu §§ 641 Abs. 1, 320 Abs. 1 BGB

Der Werklohn ist nach dem Gesetz "bei der Abnahme" zu zahlen, nicht danach; zum Zurückbehaltungsrecht des Planers hinsichtlich der vom Auftraggeber benötigten Pläne

KG, Urt. v. 18.08.2020 - 21 U 1036/20

IBR-online 2020, 3174

I. Das Urteil nimmt Stellung zu den Fragen,

ob grundsätzlich bei übergabefähigen Leistungen der Werkunternehmer die Übergabe von der Zahlung des Werklohns Zug um Zug abhängig machen kann,

sowie dazu, unter welchen Voraussetzungen speziell ein Planer beim Streit über die Vergütung die Herausgabe von Leistungen (Plänen usw.) verweigern kann, welche für die Fortsetzung des Bauvorhabens benötigt werden.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Ein Werkunternehmer ist nur soweit zur Vorleistung verpflichtet, wie es sich aus dem konkreten Vertrag ergibt. Bei einem übergabefähigen Werk wird die Übergabe im Zweifel nicht als Vorleistung, sondern nur Zug um Zug gegen Zahlung der Vergütung geschuldet.

2.

Dies gilt auch bei Beauftragung eines Werkunternehmers mit einer Bestandsaufnahme bzw. Dokumentation bzw. einem Gutachten: Auch diese Leistung ist grundsätzlich nur Zug um Zug gegen Vergütung zu übergeben.

3.

Der Besteller kann bei bestimmten Sachverhalten die Herausgabe von Unterlagen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (einseitige Verfügung) erzwingen, auch wenn Streit über das Honorar besteht.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: