Zu §§ 5 Abs. 4, 8 Abs. 1 VOB/B

Zu §§ 5 Abs. 4, 8 Abs. 1 VOB/B

Art und Inhalt der Vereinbarung von Zwischenfristen; Folgen fehlender Zwischenfristen

OLG Koblenz, Beschl. v. 21.04.2020 - 3 U 1895/19

IBR-online 2020, 3228

I. Der Beschluss nimmt Stellung zu den Fragen,

wann und wie verbindliche (Zwischen-)Fristen vereinbart werden,

und

welche Folgen es hat, wenn für bestimmte für die Koordinierung wesentliche Leistungsstände keine Zwischenfristen verbindlich vereinbart wurden.

II. Der Beschluss hat folgenden Leitsatz:

Wenn die Parteien vertraglich nur die Zeitpunkte des Beginns der Leistung und der Fertigstellung der Leistung vereinbart haben, dann können weder der Auftraggeber noch der bauleitende Architekt rechtlich verbindliche weitere Fristen, auch sogenannte Zwischenfristen, festlegen.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung, offensichtlich ein Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO, hatte sich mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in welchem der Auftraggeber dem Auftraggeber den Auftrag entzogen hatte nach § 8 Abs. 3 VOB/B, also den Vertrag im Ergebnis außerordentlich gekündigt hatte, unter Verweis auf einen verzögerten Baubeginn und auf die Nichteinhaltung von Zwischenfristen.

Was den verzögerten Baubeginn betraf, so kam es laut OLG nur darauf an, dass der Unternehmer überhaupt zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt mit seiner Leistung begonnen habe. Eine Verpflichtung des Unternehmers, ganz bestimmte Leistungen am Anfang auszuführen, habe es nicht gegeben.