Zu §§ 633, 635 BGB; § 13 Abs. 5 VOB/B

Zu §§ 633, 635 BGB; § 13 Abs. 5 VOB/B

Mängelbeseitigung, Vorteilsausgleich und verzögerte Nacherfüllung durch den Unternehmer

OLG München, Beschl. v. 01.09.2020 - 28 U 1686/20 Bau

IBR-online 2020, 3220

I. Der Beschluss nimmt Stellung zu den Fragen,

ob ein Unternehmer bei Vornahme einer Nacherfüllung seit der Abnahme gestiegene Anforderungen technischer oder auch öffentlich-rechtlicher Art beachten muss,

und

ob der Unternehmer für den Fall, dass er gegenüber dem Stand bei der Abnahme weitergehende Anforderungen erfüllen muss, dafür zusätzliche Vergütung verlangen kann oder Vorteilsausgleich geltend machen kann.

II. Der Beschluss hat folgenden Leitsatz:

Ein Auftragnehmer darf keine Vorteile für sich ableiten dadurch, dass er nicht vertragsgerecht erfüllt, d.h. nicht von Anfang an mangelfrei arbeitet. Er darf auch dadurch, dass er die Mängelbeseitigung nicht unverzüglich und vertragsgerecht ausführt, keine Vorteile erlangen. Daher kommt ein Vorteilsausgleich nicht in Betracht, wenn der Unternehmer 1. nicht gleich mangelfrei arbeitet und 2. die nachträgliche Herstellung der mangelfreien Leistung durch Nacherfüllung verzögert.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Im vorliegenden Fall wurde zum Zeitpunkt der Geltung der EnEV 2002 von einem Bauträger ein Mehrfamilienhaus errichtet.