Zu §§ 320, 309 Nr. 2a BGB; § 3 MaBV
Der Bauträger kann das Verbot, Zahlungen nur unter Beachtung seiner werkvertraglichen Vorleistungspflicht zu verlangen, nicht dadurch umgehen, dass er die Hinterlegung der letzten sogenannten Kaufpreisrate auf ein Notaranderkonto als Bedingung für die Übergabe des Bauträgerobjekts vorsieht
OLG Hamburg v. 16.07.2020 -
IBR-online 2020,
I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,
ob in einem Bauträgervertrag wirksam vereinbart werden kann, dass die Erwerber vor Einräumung des Besitzes am Vertragsgegenstand (Übergabe) die letzte Kaufpreisrate auf einem Anderkonto hinterlegen müssen.
II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:
Eine formularmäßige Bestimmung, wonach ein Bauträger-Erwerber die letzte Rate des Erwerbspreises als Vorbedingung für die Übergabe des Erwerbsgegenstands auf ein Notaranderkonto einzuzahlen hat, ist unwirksam gem. § 309 Nr. 2a BGB.
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung stützt sich ausschließlich auf Bestimmungen des BGB und verhält sich zur MaBV überhaupt nicht.
Auch ohne Heranziehung der letztgenannten Vorschrift gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass mit der Hinterlegungsklausel das gem. § 320 BGB bestehende Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers bei Vorliegen von Mängeln vor Abnahme ausgehebelt würde.
Auch ein Sicherungsbedürfnis des Bauträgers kann hier zu keinem anderen Ergebnis führen.
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