BVerwG - Beschluss vom 28.10.2020
4 BN 44.20
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 26.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 D 75/17

Zugehörigkeit der Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung der geltenden Festsetzungen grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial; Drohende Verschattung des Grundstücks als abwägungserheblicher Belang

BVerwG, Beschluss vom 28.10.2020 - Aktenzeichen 4 BN 44.20

DRsp Nr. 2021/700

Zugehörigkeit der Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung der geltenden Festsetzungen grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial; Drohende Verschattung des Grundstücks als abwägungserheblicher Belang

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Trennungs- und Verweisungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2020 wird verworfen.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2020, mit dem der Normenkontrollantrag verworfen worden ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerden der Antragsteller bleiben erfolglos.

I. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 26. März 2020 mehrere auf Feststellung gerichtete Anträge abgetrennt und an das örtlich und sachlich zuständige Verwaltungsgericht verwiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unzulässig.