OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.02.2022
11 Verg 8/21
Normen:
§ 97 Abs 1 GWB; § 165 GWB; § 168 GWB; § 6 VgV; § 63 VgV;
Vorinstanzen:
VK Hessen, vom 22.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 69d - VK 17/2000

Zulässigkeit der Ausschreibung eines mit der Delegation von Vergabeentscheidungen betreffend die Ausführung von Abschleppdienstleistungen verbundenen Rahmenvertrages mit einem privaten Dienstleister

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.02.2022 - Aktenzeichen 11 Verg 8/21

DRsp Nr. 2023/1673

Zulässigkeit der Ausschreibung eines mit der Delegation von Vergabeentscheidungen betreffend die Ausführung von Abschleppdienstleistungen verbundenen Rahmenvertrages mit einem privaten Dienstleister

1. Die Ausschreibung eines Rahmenvertrags, durch den sich ein privater Dienstleister gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, eine Vermittlungszentrale für hoheitlich veranlasste Abschleppdienstleistungen zu betreiben, verstößt gegen § 97 Abs. 1 GWB, wenn der private Dienstleister ein Vermittlungsregister für Abschleppunternehmen führen soll und wenn er insoweit Auswahlentscheidungen treffen muss (und darf), die ausschließlich dem öffentlichen Auftraggeber obliegen. Dies gilt auch dann, wenn die Vermittlungszentrale bei der Beauftragung der registrierten Abschleppunternehmen strikt nach einem von vornherein festgelegten Reihum-Verfahren vorgehen muss.2. Wenn der Ausschreibung ein fehlerhaftes Verständnis von der Zulässigkeit der Delegation von Vergabeentscheidungen zugrunde liegt und deshalb bei Fortbestand der Beschaffungsabsicht eine Neuorientierung der Aufgabenstellung der Vermittlungszentrale notwendig wird, dann ist die Aufhebung des Vergabeverfahrens durch die Vergabekammer nicht zu beanstanden.

Tenor