KG - Urteil vom 07.11.2017
5 U 175/16
Normen:
ZPO § 519; HCVO Art. 10 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 3a; UWG § 4 Nr. 11 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 103 O 23/16

Zulässigkeit der Berufung bei Angabe eines unrichtigen Datums der VerkündungWettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Produkten mit gesundheitsbezogenen Angaben

KG, Urteil vom 07.11.2017 - Aktenzeichen 5 U 175/16

DRsp Nr. 2018/3855

Zulässigkeit der Berufung bei Angabe eines unrichtigen Datums der Verkündung Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Produkten mit gesundheitsbezogenen Angaben

1. Dass in der Berufungsschrift irrtümlich das Datum der mündlichen Verhandlung und nicht dasjenige der Verkündung der angefochtenen Entscheidung angegeben wird, ist jedenfalls dann unschädlich, wenn der Berufungsschrift eine Abschrift des angegriffenen Urteils beigefügt ist. 2. Die Bewerbung eines Glukosalin und Chondroitin enthaltenden Nahrungsergänzungsmittels mit der Bezeichnung "Rund-um-Sorglos-Paket für den Bewegungsapparat" ist gesundheitsbezogen i.S. von Art. 10 Abs. 1 HCVO. 3. Die Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit der Werbeaussage "Reich an Vitamin B 12" ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn das Endprodukt nicht mindestens das Doppelte des Wertes aufweist, der nach dem Anhang der Richtlinie (EWG Nr. 90/946) eine signifikante Menge enthält und für den Anwender bioverfügbar ist.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Oktober 2016 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin - 103 O 23/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.