OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.08.2017
18 W 15/16
Normen:
GvKostG § 5 Abs. 2; GKG § 66;
Fundstellen:
NJW 2017, 9
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 30.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 161/15

Zulässigkeit der Beschwerde des Gerichtsvollziehers im Kostenansatzverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.08.2017 - Aktenzeichen 18 W 15/16

DRsp Nr. 2017/12504

Zulässigkeit der Beschwerde des Gerichtsvollziehers im Kostenansatzverfahren

Der Gerichtsvollzieher ist im Kostenansatzverfahren nach § 5 GvKostG nicht beschwerdebefugt, denn die gerichtliche Entscheidung über den Kostenansatz stellt keinen unmittelbaren Eingriff in die Rechtsposition des Gerichtsvollziehers dar. Dass das Einkommen des Gerichtsvollziehers durch das von ihm erzielte Gebühren- und Auslageneinkommen beeinflusst wird, ist insoweit ohne Belang, denn die Gerichtsvollzieherkosten werden ausschließlich für die Staats- bzw. Landeskassen erhoben.

Tenor

Die weitere Beschwerde vom 13. Januar 2016 gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 30. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GvKostG § 5 Abs. 2; GKG § 66;

Gründe

I.