OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.04.2022
WpÜG 2/21
Normen:
§ 48 WpÜG; § 81 FamFG; § 83 FamFG; § 91a ZPO; § 44a VwGO; § 161 VwGO;

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung vollständiger Akteneinsicht in einem Verwaltungsverfahren nach dem WpÜG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.04.2022 - Aktenzeichen WpÜG 2/21

DRsp Nr. 2023/1079

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung vollständiger Akteneinsicht in einem Verwaltungsverfahren nach dem WpÜG

1. Bei Erledigung in der Hauptsache im Beschwerdeverfahren nach §§ 48 ff. WpÜG ist die Kostentscheidung nach den in §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG, 91a Abs. 1 ZPO und 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO niedergelegten Grundsätzen zu treffen.2. Die Beschwerde eines an dem behördlichen Verfahren Beteiligten gegen die ihm versagte Akteneinsicht wäre voraussichtlich unzulässig und damit nicht erfolgreich gewesen, weil es sich bei der Versagung der Akteneinsicht um eine behördliche Verfahrenshandlung handelt, die entsprechend § 44a S. 1 VwGO nicht gesondert anfechtbar ist.

Tenor

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

§ 48 WpÜG; § 81 FamFG; § 83 FamFG; § 91a ZPO; § 44a VwGO; § 161 VwGO;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Stadt1.

Die Beschwerdegegnerin hörte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.01.2021 zu einer möglichen Missstandsmaßnahme im Zusammenhang mit Veröffentlichungspflichten wegen eines Kontrollerwerbs über eine andere Aktiengesellschaft an.