OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.09.2022
11 Verg 2/21
Normen:
§ 11 RPflG; § 182 GWB; § 103 ZPO;

Zulässigkeit der Festsetzung der Kosten eines Vergabenachprüfungsverfahrens aufgrund der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.09.2022 - Aktenzeichen 11 Verg 2/21

DRsp Nr. 2023/1077

Zulässigkeit der Festsetzung der Kosten eines Vergabenachprüfungsverfahrens aufgrund der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts

1. Hat der Beschwerdesenat des Oberlandesgerichts die Entscheidung der Vergabekammer über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten im Zuge der Senatsentscheidung geprüft, liegt eine die gerichtliche Kostenfestsetzung durch das Oberlandesgericht tragenede Kostengrundentscheidung im Rahmen eines vollstreckbaren Titels gem. § 103 Abs 1 ZPO auch dann vor, wenn die sofortige Beschwerde diesbezüglich zurückgewiesen worden ist und daher der Tenor der Beschwerdeentscheidung die Entscheidung über Kosten und Aufwendungen des Verfahrens vor der Vergabekammer nicht wiedergibt; zu einer solchen Prüfung besteht bei einer in der Sache zu bescheidenden sofortigen Beschwerde stets Anlass (Anschluss an OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.02.2015 - 2 Verg 2/14, juris, Rn 17).2. In diesen Fällen ist das Oberlandesgericht im Kostenfesetzungsverfahren zur Entscheidung über die festsetzbaren Aufwendungen des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet (entgegen OLG München, Beschluss vom 30.12.2011 - Verg 9/11, juris).

Tenor