KG - Urteil vom 07.11.2017
7 U 180/16
Normen:
BGB § 307 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 379/15

Zulässigkeit der Inhaltskontrolle von Baukostenobergrenzen postulierenden Klauseln in vorformulierten Architekten- bzw. Ingenieurverträgen

KG, Urteil vom 07.11.2017 - Aktenzeichen 7 U 180/16

DRsp Nr. 2018/1466

Zulässigkeit der Inhaltskontrolle von Baukostenobergrenzen postulierenden Klauseln in vorformulierten Architekten- bzw. Ingenieurverträgen

1. Klauseln in vorformulierten Ingenieurverträgen, wonach die Baukosten für die Baumaßnahme einen bestimmten Betrag nicht überschreiten dürfen und der Auftragnehmer seine Leistungen so zu erbringen hat, dass diese Kostenobergrenze eingehalten wird, stellt bloße Leistungsbeschreibungen dar, die als sogenannten Essentialia negotii im Grundsatz einer inhaltlichen Rechtmäßigkeitskontrolle anhand des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entzogen sind. 2. Als in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingebettete Leistungsbeschreibungen sind entsprechende Regelungen zur Baukostenobergrenze gem. § 307 Abs. 3 S. 2 BGB an dem in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB normierten Transparenzgebot zu messen. Sie lassen es jedoch an der notwendigen Klarheit und Verständlichkeit nicht missen.

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. November 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin - 16 O 379/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.