Die Berufung des Klägers gegen das am 22. November 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin -
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
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