Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - vom 30.9.2021 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer am 2.12.2016 aus wichtigem Grund ausgesprochenen Teilkündigung eines Auftrags über Dachabdichtungsarbeiten.
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