OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.12.2022
5 U 232/21
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; VOB/B § 8 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 30.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 99/17

Zulässigkeit der Teilkündigung eines Werkvertrags bei Geltung der VOB/B

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2022 - Aktenzeichen 5 U 232/21

DRsp Nr. 2023/2382

Zulässigkeit der Teilkündigung eines Werkvertrags bei Geltung der VOB/B

1. Bei vereinbarter Geltung der VOB/B ist grundsätzlich nur eine Vollkündigung des Vertrags rechtlich möglich. Eine Teilkündigung ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Kündigung sich auf einen in sich abgeschlossenen Teil der Leistung beschränkt. Ist dies nicht der Fall, ist die Kündigung unwirksam. 2. Bei Leistungsteilen innerhalb eines Gewerks ist in der Regel nicht von Abgeschlossenheit einer Teilleistung auszugehen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - vom 30.9.2021 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; VOB/B § 8 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer am 2.12.2016 aus wichtigem Grund ausgesprochenen Teilkündigung eines Auftrags über Dachabdichtungsarbeiten.