OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.12.2009
7 D 62/08.NE
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 1; BauGB § 13a Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 214 Abs. 2a Nr. 4; BauNVO § 7 Abs. 1; BauNVO § 7 Abs. 2 Nr. 7; BauNVO § 7 Abs. 3 Nr. 2;

Zulässigkeit des gegen einen Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollantrags einer natürlichen Person; Notwendigkeit der Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls bei einer Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Innenbereich; Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitprüfung bei der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe; Erforderlichkeit der Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung eines Kerngebietes i.F.d. Umsetzung eines Bebauungsplans; Allgemeine Zulässigkeit von Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen vorhandener baulicher oder sonstiger Anlagen in überwiegend bebauten Gebieten; Recht der Gemeinde zum Absehen von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2009 - Aktenzeichen 7 D 62/08.NE

DRsp Nr. 2010/979

Zulässigkeit des gegen einen Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollantrags einer natürlichen Person; Notwendigkeit der Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls bei einer Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Innenbereich; Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitprüfung bei der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe; Erforderlichkeit der Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung eines Kerngebietes i.F.d. Umsetzung eines Bebauungsplans; Allgemeine Zulässigkeit von Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen vorhandener baulicher oder sonstiger Anlagen in überwiegend bebauten Gebieten; Recht der Gemeinde zum Absehen von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan

Ein Bebauungsplan, der ein bisheriges Mischgebiet nunmehr als ein Kerngebiet ausweist, das eine Ansiedlung besonders lärmintensiver Betriebe, insbesondere großflächiger Einzelhandelsbetriebe rechtlich möglich macht, ist verfahrensfehlerhaft, wenn keine Bewertung der Lärmauswirkungen derartiger (fiktiver) Betriebe im Rahmen einer überschlägigen Prüfung nach § 3c Abs. 1 UVPG vorgenommen wurde.