Auf die sofortige Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss der Einzelrichterin der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.07.2017 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 06.10.2017 aufgehoben.
Die erneute Entscheidung der Frage, welche Partei die für die Begutachtung durch den Sachverständigen A erforderlichen Vorarbeiten an der Garage auf dem Grundstück des Beklagten, Straße1 in Stadt1, in Auftrag geben und anschließend wieder beseitigen muss, wird der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main übertragen.
Die 28. Zivilkammer wird angewiesen, die entsprechenden Maßnahmen der für das Beweisthema beweisbelasteten Partei aufzuerlegen.
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