OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.10.2017
1 W 52/17
Normen:
ZPO § 404a; ZPO § 403; ZPO § 411; ZPO § 404;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 21.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 306/12

Zulässigkeit einer Anweisung des Gerichts an den Sachverständigen, eine Bauteileröffnung vorzunehmen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.10.2017 - Aktenzeichen 1 W 52/17

DRsp Nr. 2018/16219

Zulässigkeit einer Anweisung des Gerichts an den Sachverständigen, eine Bauteileröffnung vorzunehmen

Orientierungssätze: Dem Sachverständigen ist es zwar unbenommen, die Bauteileröffnung selbst zu veranlassen und durch Handwerker als untergeordnete Hilfspersonen vornehmen zu lassen. Er kann hierzu jedoch nicht, wenn er nicht von sich aus bereit ist, vom Gericht gem. § 404a ZPO angewiesen werden, denn die Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen durch das Gericht bezieht sich auf die Gutachtenerstattung und auf die zu begutachtenden Punkte, nicht auf nicht zu den Pflichten des Sachverständigen zählende handwerkliche Vorbereitungsmaßnahmen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss der Einzelrichterin der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.07.2017 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 06.10.2017 aufgehoben.

Die erneute Entscheidung der Frage, welche Partei die für die Begutachtung durch den Sachverständigen A erforderlichen Vorarbeiten an der Garage auf dem Grundstück des Beklagten, Straße1 in Stadt1, in Auftrag geben und anschließend wieder beseitigen muss, wird der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main übertragen.

Die 28. Zivilkammer wird angewiesen, die entsprechenden Maßnahmen der für das Beweisthema beweisbelasteten Partei aufzuerlegen.

Normenkette:

§ 404a;