OVG Niedersachsen - Beschluss vom 04.12.2009
1 ME 200/09
Normen:
NBauO § 7; NBauO § 13 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DVBl 2010, 128
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 26.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 189/09

Zulässigkeit einer Heranführung eines 8,65 m hohen Glasdachs auf öffentlichem Straßengrund mit einer Grundfläche von 27 x 27 m mit einem Abstand von nur 50 cm an einen eingeschossigen Verkaufspavillon; Erteilung einer Ausnahmegenehmigung aufgrund vonbesonderen städtebaulichen Gründen

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.12.2009 - Aktenzeichen 1 ME 200/09

DRsp Nr. 2010/646

Zulässigkeit einer Heranführung eines 8,65 m hohen Glasdachs auf öffentlichem Straßengrund mit einer Grundfläche von 27 x 27 m mit einem Abstand von nur 50 cm an einen eingeschossigen Verkaufspavillon; Erteilung einer Ausnahmegenehmigung aufgrund von"besonderen städtebaulichen Gründen"

Zur Frage, ob städtebauliche Gründe es rechtfertigen, ein 8,65 m hohes Glasdach auf öffentlichem Straßengrund mit einer Grundfläche von 27 x 27 m mit einem Abstand von nur 50 cm an einen eingeschossigen Verkaufspavillon heranzuführen (Abgrenzung zum B. v. 3.9.2003 - 1 ME 193/03 -, NJW 2004, 382 = BauR 2004, 464 = BRS 66 Nr. 181).

Normenkette:

NBauO § 7; NBauO § 13 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe