OLG Brandenburg - Urteil vom 07.12.2017
12 U 1/17
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 25.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 53/13

Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht eines Ingenieurs wegen Planungsfehlern bei einem Wärmerückgewinnungssystem mit FeuchtigkeitsübertragungMängel einer Be- und Entlüftungsanlage

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.12.2017 - Aktenzeichen 12 U 1/17

DRsp Nr. 2019/828

Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht eines Ingenieurs wegen Planungsfehlern bei einem Wärmerückgewinnungssystem mit Feuchtigkeitsübertragung Mängel einer Be- und Entlüftungsanlage

1. Eine Klage auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz des über einen bezifferten Betrag hinaus gehenden Schadens ist zulässig, wenn nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsener Schaden genommen werden kann (hier: bejaht). 2. Die Planung einer Be- und Entlüftungsanlage ist mangelhaft, wenn das geplante Wärmerückgewinnungssystem mit Feuchteübertragung die winterliche Abfuhr von Wasserdampf aus einem Gebäude die falsche Wahl darstellt, weil unberücksichtigt bleibt, dass der Feuchteänderungsgrad des Kondensationsrotors nicht konstant ist und selbst bei angenommenen konstanten Feuchteänderungsgrad bei einer Raumluftfeuchte von 60-70% der geforderte Wasserdampfmassenstrom sich nicht abführen lässt.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. November 2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 53/13, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: