VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 12.10.2022
5 S 520/20
Normen:
BauGB § 1 Abs. 5; BauGB § 1 Abs. 9;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 21.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5986/18

Zulässigkeit eines Ladengeschäfts mit Gastronomiebereich für Verkauf von Sportwetten in einem Bebauungsplan Vergnügungsstättensatzung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2022 - Aktenzeichen 5 S 520/20

DRsp Nr. 2022/16099

Zulässigkeit eines Ladengeschäfts mit Gastronomiebereich für Verkauf von Sportwetten in einem Bebauungsplan "Vergnügungsstättensatzung"

1. Zur Unterscheidung von Wettbüros von Wettannahmestellen.2. Für die Einordnung einer Wettvermittlungsstelle als Wettbüro genügt nicht schon die Möglichkeit, die wesentlichen Vorgänge des Wettens vor Ort abzuwickeln und sich zu diesem Zweck in der Wettannahmestelle aufzuhalten. Denn entscheidend für die Einordnung als Vergnügungsstätte ist nicht die bloße objektive Möglichkeit eines Aufenthalts, sondern der vom Betreiber gesetzte Anreiz zu einem vergnüglichen Verweilen.3. In der Möglichkeit, dass sich mehrere Personen gleichzeitig an einem Ort aufhalten und dort unter Umständen auch miteinander ins Gespräch kommen können, liegt in der Regel noch kein Anreiz zu einem (vergnüglichen) Verweilen an diesem Ort.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Mai 2019 - 2 K 5986/18 - wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 22. August 2017 und des diesbezüglichen Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17. Mai 2018 verpflichtet, dem Kläger die am 8. Februar 2017 beantragte Baugenehmigung für die Änderung der Nutzung zweier Gastronomiebereiche zu einem Betrieb zum Verkauf von Sportwetten zu erteilen.