OLG Bremen - Beschluss vom 04.11.2022
2 Verg 1/22
Normen:
GWB § 121; GWB § 134 Abs. 2; GWB § 135 Abs. 1 Nr. 1; GWB § 135 Abs. 2; VgV § 57 Abs. 1 Nr. 4; VO (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 03.07.1971 Art. 3 Abs. 4;
Fundstellen:
NZBau 2023, 616
Vorinstanzen:
VK Bremen, vom 18.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16-VK 1/22

Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags nach Erteilung des ZuschlagesRechtsfolgen eines Verstoßes des öffentlichen Auftraggebers gegen die Stillhaltefrist des § 134 Abs. 2 GWB

OLG Bremen, Beschluss vom 04.11.2022 - Aktenzeichen 2 Verg 1/22

DRsp Nr. 2023/643

Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags nach Erteilung des Zuschlages Rechtsfolgen eines Verstoßes des öffentlichen Auftraggebers gegen die Stillhaltefrist des § 134 Abs. 2 GWB

1. Ein Nachprüfungsantrag ist ausnahmsweise auch nach Erteilung des Zuschlages statthaft, soweit der Antragsteller binnen der Frist des § 135 Abs. 2 S. 1 GWB einen Verstoß im Sinne des § 135 Abs. 1 GWB geltend macht (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. April 2017 - VII- Verg 38/16 -; Beschluss vom 12. Juni 2019 - VII- Verg 54/18 -). 2. Hat sich ein Verstoß des öffentlichen Auftraggebers gegen die Stillhaltefrist des § 134 Abs. 2 GWB nicht zu Lasten des Bieters ausgewirkt, kann der Bieter die Feststellung der Unwirksamkeit des öffentlichen Auftrages nicht verlangen (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2013 - Verg 31/12 -).In diesem Fall bedarf es keiner Entscheidung, ob die Stillhaltefrist des § 134 Abs. 2 GWB, deren Ende rechnerisch auf einen Sonntag fällt, gemäß Art. 3 Abs. 4 VO (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 erst am darauffolgenden Montag endet.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 01.08.2022 gegen den Beschluss der Vergabekammer der Freien Hansestadt Bremen vom 18.07.2022 - 16-VK 1/22 - wird zurückgewiesen.