OLG München - Beschluss vom 13.03.2017
Verg 15/16
Normen:
GWB § 2 Abs. 7 S. 2, § 97 Abs. 6, § 100 Abs. 1 Nr. 2 b) u. Abs. 3 Nr. 1, § 102 Abs. 1 u. 3, § 106 Abs. 2 Nr. 2, § 107, § 119 Abs. 4, § 122 Abs. 2, 3 u. 4 S. 1, § 142, § 160 Abs. 2 S. 1 u. Abs. 3 S. 1 Nr. 2, § 172, § 186 Abs. 2; GWB § 2 Abs. 7 S. 2, § 97 Abs. 6, § 100 Abs. 1 Nr. 2 b) u. Abs. 3 Nr. 1, § 102 Abs. 2 u. 3, § 106 Abs. 2 Nr. 2, § 107, § 119 Abs. 4, § 122 Abs. 2, 3 u. 4 S. 1, § 142, § 160 Abs. 2 S. 1 u. Abs. 3 S. 1 Nr. 2, § 172, § 186 Abs. 2; RL 2014/25/EU Art. 1 Abs. 2, Art. 15, Art. 16 Abs. 9, Art. 73; SektVO § 2 Abs. 7 S. 2 u. 3; SektVO § 41 Abs. 1; SektVO § 45 Abs. 3; SektVO § 46 Abs. 1; VgV § 3 Abs. 7 S. 2; VgV § 75 Abs. 5 S. 3; AEUV Art. 267; HOAI § 49; HOAI § 51; HOAI § 52;
Fundstellen:
VergabeR 2017, 469
LSK 2017, 105111
ZfBR 2017, 509
NZBau 2017, 371
Vorinstanzen:
VK Nordbayern, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21.VK - 3194 -37/16

Zulässigkeit eines Vergabenachprüfungsantrags im Verfahren der Errichtung eines Verwaltungsgebäudes für einen SektorenauftraggeberErmittlung des Schwellenwerts

OLG München, Beschluss vom 13.03.2017 - Aktenzeichen Verg 15/16

DRsp Nr. 2018/2348

Zulässigkeit eines Vergabenachprüfungsantrags im Verfahren der Errichtung eines Verwaltungsgebäudes für einen Sektorenauftraggeber Ermittlung des Schwellenwerts

1. Die Errichtung eines Verwaltungsgebäudes für die eigenen Mitarbeiter und die damit einhergehende Auftragsvergabe von Planungsleistungen dienen einem Sektorenauftraggeber regelmäßig zum Zwecke der Ausübung seiner Sektorentätigkeit.2. Stellen sich Planungsleistungen als funktionale, wirtschaftliche und technische Einheit dar, ist deren geschätzter Auftragswert auch bei abschnittsweiser Ausschreibung für die Schwellenwertberechnung zu addieren.3. Antragsbefugt kann auch ein Unternehmen sein, das im Hinblick auf beanstandete Referenzen, anhand derer der Auftraggeber über die Auswahl der Teilnehmer am Wettbewerb entscheiden will, keinen Teilnahmeantrag abgegeben hat.4. Im zweistufigen Vergabeverfahren, insbesondere im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, hat der Sektorenauftraggeber bereits mit der Auftragsbekanntmachung interessierten Unternehmen die für eine Teilnahme am Wettbewerb maßgeblichen Vergabeunterlagen zugänglich zu machen; eine spätere Festlegung von Zuschlagskriterien ist nicht zulässig.