OLG Düsseldorf - Urteil vom 04.12.2017
VI-U (Kart) 5/17
Normen:
AEUV Art. 101 Abs. 1; AEUV Art. 101 Abs. 3; Vertikal-GVO Art. 1 Abs. 1 Buchst. a; Vertikal-GVO Art. 2 Abs. 1; Vertikal-GVO Art. 2 Abs. 4 S. 2 Buchst. b; Vertikal-GVO Art. 4 Buchst. a; Vertikal-GVO Art. 5 Abs. 1 Buchst. a; GWB § 1; GWB § 18 Abs. 6; GWB § 19; GWB § 20 Abs. 1 S. 1;

Zulässigkeit von Paritätsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Hotelbuchungsportals im Internet

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2017 - Aktenzeichen VI-U (Kart) 5/17

DRsp Nr. 2019/1882

Zulässigkeit von Paritätsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Hotelbuchungsportals im Internet

1. Die enge wie die weite Paritätsklausel unterfallen dem Anwendungsbereich der Vertikal-GVO. a) Für die Anwendbarkeit der Vertikal-GVO ist nicht die Vermittlungsleistung des Hotelportalbetreibers, sondern die jeweilige Hoteldienstleistung der vertragsgebundenen Hotelunternehmen in den Blick zu nehmen. b) Abnehmer im Sinne einer Vertriebskette nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b Vertikal-GVO ist auch der Handelsvertreter, der - wie der typische Hotelportalbetreiber - für eine Vielzahl von unterschiedlichen Geschäftsherren tätig ist. c) Die enge und die weite Paritätsklausel betreffen die Bedingungen, zu denen die beteiligten Unternehmen die Vertragsware oder Vertragsdienstleistung beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen können. Die Vertragspflicht des gebundenen Hotels zur Gleichbehandlung begrenzt seinen Handlungsspielraum beim Absatz der Hoteldienstleistungen über die betreffende Portalseite und ist damit eine Bedingung für den vom Hotelportalbetreiber vermittelten Verkauf von Hoteldienstleistungen. d) Die Paritätsklauseln stellen als Preisbindung der ersten Hand keine Kernbeschränkung im Sinne von Art. 4 Buchst. a Vertikal-GVO dar.