OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.10.2017
13 C 17/17
Normen:
VergabeVO NRW § 10 Abs. 8; VergabeVO NRW § 23 Abs. 9 S. 1-2; Vergabe VO NRW § 23 Abs. 10 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 31.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Nc 114/16

Zulassung zum Studium der Bildungswissenschaften i.R.d. kapazitätserschöpfenden Vergabe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.10.2017 - Aktenzeichen 13 C 17/17

DRsp Nr. 2017/14975

Zulassung zum Studium der Bildungswissenschaften i.R.d. kapazitätserschöpfenden Vergabe

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 31. März 2017 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer etwaigen bestands- oder rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung verpflichtet, die Antragstellerin nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des WS 2016/2017 zum Studium - Bildungswissenschaften BA GS 1. FS - zuzulassen, wenn sie ihre Einschreibung bei der Hochschule binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses beantragt und dabei die Einschreibungsvoraussetzungen im Übrigen nachweist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VergabeVO NRW § 10 Abs. 8; VergabeVO NRW § 23 Abs. 9 S. 1-2; Vergabe VO NRW § 23 Abs. 10 S. 2;

Gründe