OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.12.2017
13 B 1364/17
Normen:
VergabeVO § 3 Abs. 7 S. 2; VergabeVO § 15;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 06.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 2868/17

Zulassung zum Studium im Studienfach Humanmedizin im ersten Fachsemester i.R.d. Härtequote

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.12.2017 - Aktenzeichen 13 B 1364/17

DRsp Nr. 2018/691

Zulassung zum Studium im Studienfach Humanmedizin im ersten Fachsemester i.R.d. Härtequote

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VergabeVO § 3 Abs. 7 S. 2; VergabeVO § 15;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die zur Begründung der Beschwerde fristgemäß angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die von dem Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, mit der dieser die vorläufige Zulassung zum Studium im Studienfach Humanmedizin im ersten Fachsemester zu den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 erstrebt. Der Antragsteller hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen keinen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.