Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Die zur Begründung der Beschwerde fristgemäß angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von §
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