OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.12.2017
13 B 1333/17
Normen:
VergabeVO § 3 Abs. 7 S. 2; VergabeVO § 15; VwGO § 123 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 05.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 2563/17

Zulassung zum Studium im Studienfach Humanmedizin im ersten Fachsemester i.R.d. Härtequote durch Nachweis einer Erkrankung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.12.2017 - Aktenzeichen 13 B 1333/17

DRsp Nr. 2018/690

Zulassung zum Studium im Studienfach Humanmedizin im ersten Fachsemester i.R.d. Härtequote durch Nachweis einer Erkrankung

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VergabeVO § 3 Abs. 7 S. 2; VergabeVO § 15; VwGO § 123 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die zur Begründung der Beschwerde fristgemäß angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, mit der diese die vorläufige Zulassung zum Studium im Studienfach Humanmedizin im ersten Fachsemester zu den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 erstrebt. Die Antragstellerin hat auch mit ihrem Beschwerdevorbringen keinen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.