OVG Hamburg - Beschluss vom 06.10.2016
2 Bs 127/16
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 5; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 2; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 14; BauGB § 15;
Fundstellen:
BauR 2017, 919

Zurückstellung eines Antrags auf Erteilung eines Bauvorbescheides; Ordnungsgemäße und gerechte Abwägung aller betroffenen Belange für den Erlass eines Bebauungsplans

OVG Hamburg, Beschluss vom 06.10.2016 - Aktenzeichen 2 Bs 127/16

DRsp Nr. 2016/18161

Zurückstellung eines Antrags auf Erteilung eines Bauvorbescheides; Ordnungsgemäße und gerechte Abwägung aller betroffenen Belange für den Erlass eines Bebauungsplans

Die Rechtmäßigkeit eines Zurückstellungsbescheids nach § 15 BauGB hängt nicht von der Einhaltung von Verfahrensschritten und Voraussetzungen für den Erlass eines Bebauungsplans - etwa einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange - ab, die erst in einem späteren Stadium des Planaufstellungsverfahrens anstehen bzw. vorliegen müssen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 47.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 5; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 2; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 14; BauGB § 15;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen zwei Bescheide, mit denen die Antragsgegnerin je einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides bis zum 17. März 2017 zurückgestellt hat.