OLG Köln - Beschluss vom 28.04.2016
19 U 6/16
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; HOAI § 15;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 258/15

Zustandekommen eines Architektenvertrages

OLG Köln, Beschluss vom 28.04.2016 - Aktenzeichen 19 U 6/16

DRsp Nr. 2017/4160

Zustandekommen eines Architektenvertrages

1. Von einer Bevollmächtigung des mit der Durchführung eines Bauvorhabens beauftragten Architekten zur Beauftragung von Sonderfachleuten kann regelmäßig nicht ausgegangen werden. 2. Von einem - konkludenten - Vertragsschluss kann ausnahmsweise nicht ausgegangen werden, wenn der Sonderfachmann zwar umfangreiche Leistungen erbringt, die auch im Rahmen des Bauvorhabens verwertet werden, es zum Abschluss eines schriftlichen Vertrages aufgrund des Scheitern der Honorarverhandlungen aber gerade nicht kommt. In einem solchen Fall kann der Auftragnehmer auch nicht die übliche Vergütung i.S. von § 632 Abs. 2 BGB verlangen, da er ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, seine Tätigkeit bzw. deren Fortsetzung von einer Vergütungsvereinbarung abhängig zu machen.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.12.2015 (27 O 258/15) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; HOAI § 15;

Gründe