OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.09.2016
10 D 23/15.NE
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 215 Abs. 1; BauNVO § 16 Abs. 3 Nr. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;

Zwingende erforderliche Festsetzung der Grundflächenzahl oder der Grundfläche der baulichen Anlagen in einem Bebauungsplan; Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums der im Planbereich gelegenen Grundstücke durch den Plangeber im Bebauungsplan; Fristgerechte Rüge eines Verfahrensfehlers

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.09.2016 - Aktenzeichen 10 D 23/15.NE

DRsp Nr. 2016/16395

Zwingende erforderliche Festsetzung der Grundflächenzahl oder der Grundfläche der baulichen Anlagen in einem Bebauungsplan; Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums der im Planbereich gelegenen Grundstücke durch den Plangeber im Bebauungsplan; Fristgerechte Rüge eines Verfahrensfehlers

Ein Bebauungsplan ist rechtswidrig, wenn er nicht die bei Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zwingend erforderlichen Festsetzungen der Grundflächenzahl oder der Grundfläche der baulichen Anlagen enthält.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr.X "H." der Stadt E. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 215 Abs. 1; BauNVO § 16 Abs. 3 Nr. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr.X "H." der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan).