Zu §§ 133, 157, 323 Abs. 1, 2, 326 Abs. 1, 4, 346 Abs. 1, 389, 631 BGB; nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung

Die Coronapandemie ist höhere Gewalt.

LG Paderborn, Urt. v. 25.09.2020 - 3 O 261/20

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob die Coronapandemie und ihre Folgen höhere Gewalt im Rechtssinn darstellen.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen oder persönlichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis.

2. Die Corona-Pandemie und ihre Folgen stellen ein von außen kommendes, betriebsfremdes Ereignis dar. Weil es eine Pandemie solchen Ausmaßes noch nie gegeben hat, war diese für den Einzelnen auch unvorhersehbar.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Im vorliegenden Fall ging es, soweit hier von Interesse, um eine Vereinbarung, zufolge der der Auftragnehmer sich zur Organisation eines im Juni 2020 geplanten Abiturballs verpflichtet hatte.

Der konkrete Vertrag hatte sogar eine Regelung für den Fall höherer Gewalt: Danach sollten die Leistungspflichten der Parteien für den Fall der Nichtdurchführbarkeit bei höherer Gewalt entfallen, jedoch bestand die Verpflichtung, einen neuen Veranstaltungstermin zu vereinbaren.