Zu §§ 195, 199 Abs. 4, 204 Abs. 1, 214, 631, 633, 634a Abs. 1 und 2 BGB

Zur Frage, wann der Erfüllungsanspruch = Primärleistungsanspruch vom Bauträgererwerber mangels Abnahme der vom Bauträger geschuldeten Bauleistung endgültig verjährt

OLG Köln, Urt. v. 21.08.2020 - 19 U 5/20

I. Das Urteil nimmt Stellung zu den Fragen,

ob und wann spätestens der Anspruch von Bauträgererwerbern auf Ausführung der Bauleistung nach dem Vertrag, also der diesbezügliche Erfüllungsanspruch, verjährt, wenn es niemals zu einer Abnahme dieser Bauleistung kommt, jedenfalls soweit es um die Bauleistung geht, welche sachenrechtlich gemeinschaftliches Eigentum wird;

ob der Bauträger, wenn er der Auffassung ist, dass diese Verjährung eingetreten ist, dies zum Gegenstand einer Feststellungsklage machen kann.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1. Die "Ultimo"-Regelung des § 199 Abs. 4 BGB (10-jährige Verjährungshöchstfrist) ist auch für vertragliche Primärleistungsansprüche anwendbar.

2. Die Frage der Verjährung kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Wie in vielen Fällen enthielten auch die hier vorliegenden Bauträgerverträge Bestimmungen, wonach das "Gemeinschaftseigentum" (richtig: diejenige Bauleistung, welche sachenrechtlich gemeinschaftliches Eigentum wird) nicht von den einzelnen Erwerbern abgenommen werden sollte, sondern durch die Wohnungseigentümergemeinschaft unter Hinzuziehung eines Sachverständigen.