Zu §§ 317, 319 BGB; 356, 431 ZPO

Zur Frage, wann die Parteien ein echtes Schiedsgutachten vereinbart haben, welche Anforderungen daran zu stellen sind, damit tatsächlich ein Schiedsgutachten vorliegt, und welche Folgen es hat, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Tatgericht ein solches Schiedsgutachten noch nicht vorliegt

BGH, Urt. v. 11.03.2021 - VII ZR 196/18

I. Das Urteil nimmt Stellung zu den Fragen,

welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit davon ausgegangen werden muss, dass Parteien eines (Bau-)Vertrags sich den Feststellungen eines Schiedsgutachters unterwerfen wollten (Vereinbarung eines "echten Schiedsgutachtens");

welche Anforderungen an den Inhalt des Schiedsgutachtens und vor allem auch daran zu stellen sind, wer dieses Schiedsgutachten tatsächlich verfasst und auch die dafür erforderlichen Anknüpfungstatsachen feststellt;

dass in solchen Fällen das Vorliegen eines diesen Anforderungen entsprechenden Schiedsgutachtens Anspruchsvoraussetzung ist und

welche Folgen es hat, wenn ein diesen Anforderungen nicht genügendes Schiedsgutachten nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegt.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze: