Zu § 2 Abs. 5 VOB/B

Zu den Fragen, welche Kosten der Anspruch auf Mehrvergütung aus § 2 Abs. 5 VOB/B umfasst bzw. umfassen kann;welche Anforderungen an den Sachvortrag des Auftragnehmers zu stellen sind, der zeitabhängige Mehrkosten auf § 2 Abs. 5 VOB/B stützt, insbesondere ob dafür eine sogenannte bauablaufbezogene Darstellung erforderlich ist;sowie zur Frage, welche Ansprüche von einem Nachtragsangebot für eine geänderte oder zusätzliche Leistung umfasst und mit Zahlung des Nachtrags abgegolten sein sollen

OLG Frankfurt, Urt. v. 09.03.2023 - 15 U 295/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, BGH - VII ZR 65/23)

I. Das Urteil nimmt Stellung dazu,

ob der Anspruch auf Mehrvergütung oder vielmehr geänderte Vergütung aus § 2 Abs. 5 VOB/B auch solche Mehrkosten erfassen kann, welche sich aus mittelbaren bauzeitlichen Auswirkungen ergeben, welche aus der angeordneten Ausführung einer geänderten Bauleistung resultieren;

ob eine bauablaufbezogene Darstellung zum erforderlichen Sachvortrag gehört, wenn zeitabhängige Mehrkosten auf der Grundlage des § 2 Abs. 5 VOB/B geltend gemacht werden sollen;

ob der Auftragnehmer, der ein konkretes Nachtragsangebot für geänderte Leistung unterbreitet hat, noch zusätzlich bauzeitbezogene Mehrkosten wegen dieses Nachtrags oder im Zusammenhang damit fordern kann.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.