Zu §§ 254, 423 BGB

Zur Frage, welche Pflichten der bauüberwachende Architekt im Blick auf Sondervorschläge des ausführenden Unternehmers hat;ob der ausführende Unternehmer Bauleitungsfehler als Mitverschulden gegenüber dem Auftraggeber geltend machen kann, und vor allem:wann und unter welchen Umständen ein Vergleich mit einem von mehreren Gesamtschuldnern Wirkung für andere Gesamtschuldner haben kann

OLG Köln, Urt. v. 13.01.2022 - 7 U 29/21

I. Das Urteil nimmt Stellung dazu,

worin die Pflichten eines Architekten oder Ingenieurs bestehen, der umfassend mit der Planung und Bauüberwachung beauftragt ist, wenn der ausführende Unternehmer Sondervorschläge unterbreitet;

ob Fehler bei der Bauüberwachung den ausführenden Unternehmer entlasten können;

ob ausnahmsweise eine Gesamtwirkung für andere oder alle Gesamtschuldner aus einem Vergleich entstehen kann, welchen der Anspruchsteller mit einem der Gesamtschuldner abgeschlossen hat.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Wird ein Architekt/Ingenieur umfassend mit der Planung und der Bauüberwachung beauftragt, hat er vom bauausführenden Unternehmer unterbreitete Sondervorschläge auf die Übereinstimmung mit seinen planerischen Vorgaben zu überprüfen.

2.

Auf Fehler des Architekten/Ingenieurs bei der Bauüberwachung kann der bauausführende Unternehmer ein Mitverschulden des Bauherrn nicht stützen, weil der Bauherr dem Unternehmer nicht dessen Überwachung schuldet.

3.