Zu §§ 195, 196, 200 BGB

Zur Frage, wann der Vergütungsanspruch des Bauträgers verjährt

BGH, Urt. v. 07.12.2023 - VII ZR 231/22

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

wann der Vergütungsanspruch des Bauträgers für seine gesamte Leistung (Eigentumsverschaffung am Grundbesitz und Bauleistung) verjährt, insbesondere ob dies einheitlich geschieht und wenn ja, in welchem Zeitraum.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

Verpflichtet sich der Veräußerer eines Grundstücksanteils in einem Bauträgervertrag zur Errichtung einer Eigentumswohnung, verjährt sein einheitlich für Grundstücksanteil und Eigentumswohnung vereinbarter Vergütungsanspruch gemäß § 196 BGB in 10 Jahren.

III. Die wesentlichen Entscheidungsgründe:

Es handelt sich tatsächlich um eine Grundsatzentscheidung.

Klagegegenständlich war die Forderung eines Bauträgers auf Zahlung des noch offenen Resterwerbspreises.

Der Sachverhalt kann wie folgt zusammengefasst werden:

Die Parteien hatten am 26.02.2013 einen Bauträgervertrag (wohl zu den üblichen Bedingungen mit spätem Eigentumsübergang nach MaBV, das ist aber hier nicht von Interesse) abgeschlossen.

Es wurden von den Erwerbern mehrere Teilabnahmen erklärt:

Am 26.02.2013 die Abnahme der Wohnung = rechtlich der Bauleistung, welche Sondereigentum wird.

Am 23.06.2014 die Abnahme der Bauleistung, welche gemeinschaftliches Eigentum wird, ohne Außenanlagen und Tiefgarage.