§ 307 Abs. 1 Satz 2, § 633 Abs. 1, 2

Zur Unterschreitung der allgemein anerkannten Regeln der Technik im WerkvertragOLG München, Urt. v. 26.02.2013 - 9 U 1553/12 Bau - Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Beschl. v. 30.10.2013 zurückgewiesen - VII ZR 73/13 IBR 2014, 137

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob das Unterschreiten der allgemein anerkannten Regeln der Technik auch dann einen Mangel darstellt, wenn im Bauvertrag eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik widersprechende Bauausführung vereinbart wurde.

II. Das Urteil des OLG München hat folgende Leitsätze:

1.

"In einem Einfamilienhaus müssen WC und Flur getrennte Heizkreise haben. Anderenfalls liegt ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik und somit ein Mangel vor. Das gilt auch dann, wenn in der vom Auftragnehmer/Bauträger erstellten Baubeschreibung vorgesehen ist, dass "Gäste-WC, Windfang und Flur im Erdgeschoss einen Heizkreis bilden". Denn eine Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik kommt nur bei ausdrücklicher Klarstellung in Betracht.

2.

Wird nach der Baubeschreibung jeder Raum mit einem eigenen Raumthermostat geregelt, "mit Ausnahme von Windfang/Garderobe, Flure 1. und 2. OG und Abstellraum", bedeutet das nicht, dass im Flur im 1. und 2. Obergeschoss keine Fußbodenheizung eingebaut werden muss.

3.