§§ 242, 320 BGB

Bei endgültiger Leistungseinstellung kein Leistungsverweigerungsrecht BGH, Urt. v. 17.07.2013 - VIII ZR 163/12 IBR 2013, 647

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob derjenige, der die Leistung endgültig einstellt, sie noch verweigern kann und ob ein kurzfristiger und geringfügiger Zahlungsverzug den Vorleistungspflichtigen zur Einstellung weiterer Leistungen berechtigt.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

"Die Einrede aus § 320 BGB hat die Funktion, die geschuldete Gegenleistung zu erzwingen, und steht deshalb einer Partei, die deutlich gemacht hat, dass sie nicht am Vertrag festhalten will, nicht zu.

2.

Ein kurzfristiger, verhältnismäßig geringfügiger Zahlungsverzug berechtigt den Vorleistungspflichtigen nicht zur Einstellung der weiteren Leistungen."

II. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: