Die h.M. nimmt für alle Leistungen des Architekten einen einheitlichen Erfüllungsort, nämlich den Ort der Baustelle an (siehe im Einzelnen Teil 17/3.3.1), wenn das Bauvorhaben realisiert wurde (Locher/Koeble/Frik, 15. Aufl., § 1 Rdnr. 38, für Schadensersatz aus Bausummenüberschreitung umstritten). Beim Bauunternehmer entspricht dies der allgemeinen Meinung (BGH v. 05.12.1985, NJW 1986, 935). Bauunternehmer und Architekt können daher im Regelfall am Erfüllungsort gemeinsam verklagt werden.
Siehe Teil 14/3.3.2.
Es gelten grundsätzlich die Anmerkungen zu Teil 14/3.3.3. Die Besonderheit liegt hier lediglich darin, dass die beiden Beklagten in Höhe der Haftung des Beklagten zu 2. als Gesamtschuldner verurteilt werden sollen. Dies sollte unbedingt bereits in der Antragstellung zum Ausdruck gebracht werden, da fraglich ist, ob ein fehlender Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung im Urteilstenor durch Auslegung der Urteilsgründe ergänzt werden kann.
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