FG Düsseldorf - Urteil vom 09.03.2010
6 K 3720/06 K,G,F
Normen:
KStG § 4 Abs. 5 Satz 1; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; KStG § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2; KStG § 8 Abs. 7 Satz 2; KStG § 34 Abs. 6 Satz 1; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 5; BauGB § 123 Abs. 1; GO NRW § 2; RL 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5;
Fundstellen:
EFG 2010, 1443

Dauerverluste einer kommunalen Wirtschaftsförderungs-GmbH - Planung und Erschließung von Gewerbeflächen; Dauerverluste; Gewerbeflächen; Verdeckte Gewinnausschüttung; Hoheitliche Tätigkeit; Umsatzsteuerliche Abgrenzung

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2010 - Aktenzeichen 6 K 3720/06 K,G,F

DRsp Nr. 2010/8526

Dauerverluste einer kommunalen Wirtschaftsförderungs-GmbH - Planung und Erschließung von Gewerbeflächen; Dauerverluste; Gewerbeflächen; Verdeckte Gewinnausschüttung; Hoheitliche Tätigkeit; Umsatzsteuerliche Abgrenzung

1. Nach der rückwirkend anwendbaren Neuregelung des § 8 Abs. 7 KStG i.d.F. des JStG 2009 sind bei der strukturell dauerdefizitären Tätigkeit einer kommunalen Wirtschaftsförderungs-GmbH, die sich auf die Planung, Errichtung, Erschließung und anschließende Vermarktung von neuen Gewerbeflächen konzentriert, die erzielten operativen Verluste nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen hinzuzurechnen, da sie Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört. 2. § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG n.F. setzt nicht voraus, dass die Kapitalgesellschaft als beliehener Unternehmer tätig wird. 3. Auf die umsatzsteuerliche Abgrenzung zwischen hoheitlicher und unternehmerischer Tätigkeit kommt es für die ertragsteuerliche Behandlung nicht entscheidend an.

Tenor