FG Düsseldorf - Beschluss vom 11.03.2016
15 Ko 804/16 GK
Normen:
GKG § 31 Abs. 1;

Inanspruchnahme wegen Gerichtskosten aufgrund einer entsprechenden Klageerhebung

FG Düsseldorf, Beschluss vom 11.03.2016 - Aktenzeichen 15 Ko 804/16 GK

DRsp Nr. 2018/2941

Inanspruchnahme wegen Gerichtskosten aufgrund einer entsprechenden Klageerhebung

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die Erinnerungsführerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

GKG § 31 Abs. 1;

Gründe

Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen die Inanspruchnahme wegen "Gerichtskosten aus dem Verfahren beim Landgericht Essen 15 K 4388/12 U, F lt. Vollstreckungsankündigung vom 03.03.2015, Kassenzeichen ". Die gesamte Steuerschuld entfalle lt. Aufteilungsbescheid des Finanzamts F auf den Ehemann der Erinnerungsführerin. Die - später zurückgenommene Klage - sei nur deshalb auch in ihrem Namen erhoben worden, weil sie in den Steuerbescheiden bzw. der Einspruchsentscheidung mit aufgeführt gewesen sei.

Die Erinnerung ist unbegründet.

Die o. a. Inanspruchnahme der Erinnerungsführerin lt. Vollstreckungsankündigung vom 03.03.2015, Kassenzeichen XXX, betrifft nicht das Verfahren 15 K 4388/12 U, F - dies ist folgerichtig, weil diese Klage ausschließlich von ihrem Ehemann erhoben worden war.