OLG Rostock - Urteil vom 25.02.2016
3 U 115/14
Normen:
BauNVO § 19 Abs. 4 S. 1; BGB § 123 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 12.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 393/13

Rechte der Käufer eines Grundstücks in einem FerienhausgebietDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich der arglistigen Täuschung durch den Verkäufer über die Nutzbarkeit des Grundstücks

OLG Rostock, Urteil vom 25.02.2016 - Aktenzeichen 3 U 115/14

DRsp Nr. 2018/17543

Rechte der Käufer eines Grundstücks in einem Ferienhausgebiet Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der arglistigen Täuschung durch den Verkäufer über die Nutzbarkeit des Grundstücks

1. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 BauNVO, der in Ziffer 1.1. des B-Planes Nr. 21 der Stadt D. wörtlich und unverändert wiederholt wird, sind in Ferienhausgebieten Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. 2. Behauptet der Verkäufer, den Käufer vor Vertragsschluss über einen offenbarungspflichtigen Umstand aufgeklärt zu haben, muss der wegen arglistiger Täuschung anfechtende Käufer darlegen und beweisen, dass die Aufklärung nicht erfolgt ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Verkäufer behauptet, einen durch vorheriges aktives Tun bei dem Käufer hervorgerufenen Irrtum durch spätere Aufklärung beseitigt zu haben.