OLG Rostock - Beschluss vom 21.07.2017
17 Verg 2/17
Normen:
GWB § 78; GWB § 182 Abs. 3; GWB § 182 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
VK Mecklenburg-Vorpommern, vom 13.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VK 2/17

Beteiligung des Beigeladenen an den Kosten des Vergabenachprüfungsverfahrens

OLG Rostock, Beschluss vom 21.07.2017 - Aktenzeichen 17 Verg 2/17

DRsp Nr. 2018/9282

Beteiligung des Beigeladenen an den Kosten des Vergabenachprüfungsverfahrens

Es entspricht billigem Ermessen, den Beigeladenen an den Kosten eines Vergabenachprüfungsverfahrens unter Berücksichtigung des Obsiegens und Unterliegens zu beteiligen, wenn er sich zumindest mit umfangreichen Ausführungen in zahlreichen Schriftsätzen aktiv beteiligt und in einen Interessengegensatz zum Antragsteller gesetzt hat. Das gilt auch dann, wenn er einen förmlichen Antrag nicht gestellt hat.

1. Die sofortige Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss der Vergabekammer vom 13.06.2017 -1VK 2/17 -wird zurückgewiesen.

2. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 78; GWB § 182 Abs. 3; GWB § 182 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin machte ihre Absicht, Planungsleistungen für das Vorhaben "Sanierung Sport- und Trainingsanlage an der K." im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach den § § 73 ff. VgV zu vergeben, europaweit bekannt. Antragstellerin und Beigeladener wurden zu Vertragsverhandlungen eingeladen. Nach Abschluss der Verhandlungen teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dem Beigeladenen den Zuschlag erteilen zu wollen.