I. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 26. Juni 2023 (Aktenzeichen B 9 - 144/19) wird hinsichtlich der Verpflichtungen unter Nr. 8 und 10 des Beschlusstenors angeordnet.
Der weitergehende Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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