OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.03.2024
Kart 9/23 [V]
Normen:
GWB § 185 Abs. 2; GWB § 67 Abs. 3; GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1;

Kartellrechtliche Rechtswidrigkeit von Regelungen in den Verträgen der Antragstellerin mit Anbietern integrierter Mobilitätsdienstleistungen; Unteragung der Vereinbarung und Durchführung dieser rechtswidrigen Regelungen druch das Bundeskartellamt wegen Machtmissbrauchs

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.03.2024 - Aktenzeichen Kart 9/23 [V]

DRsp Nr. 2024/6127

Kartellrechtliche Rechtswidrigkeit von Regelungen in den Verträgen der Antragstellerin mit Anbietern integrierter Mobilitätsdienstleistungen; Unteragung der Vereinbarung und Durchführung dieser rechtswidrigen Regelungen druch das Bundeskartellamt wegen Machtmissbrauchs

Unter Prognosedaten im Schienenpersonenverkehr sind die zur Verfügung stehenden aufbereiteten Daten zu verstehen, die den weiteren voraussichtlichen Fahrtverlauf von Zügen voraussagen und durch einen linear fortgeschriebenen Soll-Ist-Abgleich sowie ggf. unter Einbeziehung zusätzlicher Informationen, Erfahrungswerte, historischer Daten oder externer Datenquellen ermittelt werden. Unter einer Behinderung anderer Unternehmen ist jede Beeinträchtigung zu verstehen, die auch eine Auswirkung auf die Wettbewerbschancen des beeinträchtigten Unternehmens gegenüber anderen Nachfragern oder Anbietern hat. Hierbei ist eine objektive Eignung zur Beeinträchtigung des Wettbewerbs genügend.

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 26. Juni 2023 (Aktenzeichen B 9 - 144/19) wird hinsichtlich der Verpflichtungen unter Nr. 8 und 10 des Beschlusstenors angeordnet.

Der weitergehende Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GWB § 185 Abs. 2; GWB § 67 Abs. 3; § Abs. Nr. ;