Autor: Christ |
Wie Alternative 2, S hat seinen Pflichtteil geltend gemacht. Später einigen sich die Parteien darüber, dass statt des Geldbetrags von 625.000 Euro ein Grundstück mit einem Wert von 550.000 Euro übereignet wird.
Durch die Geltendmachung des Pflichtteils ist die Erbschaftsteuer i.H.v. 30.250 Euro entstanden. Nur wenn der Pflichtteilsanspruch noch nicht geltend gemacht wurde, richtet sich die Besteuerung nach dem Wert der Abfindung, hier 550.000 Euro; ist der Pflichtteilsanspruch bereits geltend gemacht, richtet sich die Besteuerung nach dem Nennbetrag der Forderung und nicht nach dem Steuerwert der Abfindung (vgl. FG Köln, Urt. v. 28.11.2000 - 9 K 4299/98; FG München, Urt. v. 16.10.2002 - 4 K 5391/00). Da S bereits seinen Pflichtteil geltend gemacht hat, muss er seinen Anspruch i.H.v. 625.000 Euro versteuern.
Anders wäre es gewesen, wenn er ihn noch nicht geltend gemacht hätte. Dann wäre nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG nur die Abfindung, also 550.000 Euro, zu versteuern gewesen.
Wegen dieser Unterscheidung kommt der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruch entscheidende Bedeutung zu.
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