Abwandlung 8.4.1: Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung? - Badrenovierung

Autor: Klose

Sachverhalt Checkliste Lösung

Nach dem Tod der Mutter sind deren Tochter und Sohn Miterben zu je 1/2. Zum Nachlass gehört ein Mehrfamilienhaus, wovon eine Wohnung von der Tochter bewohnt wird. Da das Haus und damit die Sanitäranlagen bereits sehr alt und in die "Jahre" gekommen sind, lässt die Tochter die im Haus vorhandenen Bäder fachgerecht durch eine Firma renovieren. Hierbei werden die Sanitärobjekte entsprechend dem Geschmack der Tochter durch neue ersetzt. Der Sohn, der die Kosten für die Baderneuerung nicht mittragen möchte, bittet um Prüfung der Rechtslage.

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Siehe hierzu im Übrigen die Checkliste in Mandatssituation 8.1.

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Verwaltung

Wie bereits erläutert, umfasst der Begriff der "Verwaltung" alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzungen und Bestreitung laufender Verbindlichkeiten des Nachlasses erforderlich oder geeignet sind. Maßnahmen zur Erhöhung des persönlichen Wohlbefindens fallen darunter jedoch ebenso wenig wie Luxusaufwendungen. Der Austausch der noch funktionstüchtigen Sanitäranlagen stellt keine Maßnahme der Verwaltung dar.

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