OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.01.2020
3 Wx 239/19
Normen:
BGB § 2353; BGB § 2361 S. 2; BGB § 2365; GBO § 18 Abs. 1; GBO § 29;
Fundstellen:
ZEV 2020, 429
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen KK-2034-19

Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2020 - Aktenzeichen 3 Wx 239/19

DRsp Nr. 2020/10454

Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt

Ein den Anforderungen des Grundbuchrechts genügender Nachweis der Erbfolge (hier für den Antrag auf Löschung einer Grundschuld) kann - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - nicht durch einen wegen des Endes der Testamentsvollstreckung unrichtig gewordenen, eingezogenen und daher kraftlosen Erbschein geführt werden.2. Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein eingezogener Erbschein jedenfalls den bis zu seiner Einziehung zutreffenden Rechtszustand bezeugen kann (mit Blick auf OLG München, Beschluss vom 14. März 2014 - 34 Wx 502/13, FamRZ 2014, 2027ff. und OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juni 2002 - 15 W 170/02, NJW-RR 2002, 1518ff.).

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Geschäftswert: bis 1.000,- €

Normenkette:

BGB § 2353; BGB § 2361 S. 2; BGB § 2365; GBO § 18 Abs. 1; GBO § 29;

Gründe

I.