FG München - Urteil vom 06.07.2005
4 K 3290/03
Normen:
ErbStG § 21 § 10 Abs. 5 Nr. 3, Abs. 8 ; BewG § 121 ; Spanisches ErbStG Art. 37 ; Codigo Civil Art. 10 Nr. 5 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 850
EFG 2006, 59
ZEV 2006, 130

Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG; Erbschaftsteuer

FG München, Urteil vom 06.07.2005 - Aktenzeichen 4 K 3290/03

DRsp Nr. 2005/14533

Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG; Erbschaftsteuer

Die Anrechnung spanischer Erbschaftsteuer, die im Gegensatz zum Inlandsvermögensbegriff des § 121 BewG auch Bankguthaben von Ausländern in Spanien umfasst, auf die deutsche ErbSt ist gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG ausgeschlossen. Eine Erstattung der deutschen ErbSt kommt ohnehin nicht in Betracht. Ein Verstoß gegen EU-Gemeinschaftsrecht liegt nicht vor.

Normenkette:

ErbStG § 21 § 10 Abs. 5 Nr. 3, Abs. 8 ; BewG § 121 ; Spanisches ErbStG Art. 37 ; Codigo Civil Art. 10 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob spanische Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen ist (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz - ErbStG -).

I.

Die am 14. Februar 1999 ... verstorbene Erblasserin Frau ... wurde aufgrund des privatschriftlichen Testaments vom 17. November 1995 von der Klägerin alleine beerbt. Das Erbe wurde mit verschiedenen Geldvermächtnissen, die von einem spanischen Konto zu leisten sind, belastet.

In der abgegebenen Erbschaftsteuererklärung vom 24. Februar 2000 erklärte die Klägerin das spanische Geldkonto. Die Höhe des Geldkontos sowie die Vermächtnisse wurden hierbei noch nicht benannt.

Mit Steuerbescheid vom 14. März 2000 setzte das Finanzamt die Erbschaftsteuer gegen die Klägerin wie folgt fest:

Kapitalforderungen lt. Erklärung

144.255 DM

ausländische Kapitalforderung: